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Wohnmobilverleih Berlin
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ALLGEMEINE VERMIET- / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE
Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobiles Ali Cevik und Cemsalih Yildirim GbR (nachfolgend „Vermieter“ genannt), und Ihnen (nachfolgend
„Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
1) Vertragsgegenstand
2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein
3) Entgelte und Zahlungsbedingungen
Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Betankungsbeleg und Mietvertrag an.
4) Versicherungsschutz
a: Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit
€ 1.500 Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko mit € 1.000 Selbstbeteiligung.
b Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500 pro Schadensfall.
5) Reservierung und Zahlungsbedingungen
a: Nach Unterschrift des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.
6) Rücktritt und Umbuchung
– ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
100 % des Mietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nicht-abnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
7) Kaution
8) Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
d: Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht
sind
– zur Weitervermietung oder Leihe
– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
– für Fahrschulübungen und Geländefahrten
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände
– Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt!
– Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in
Osteuropäische Länder bedürfen sie der vorherigen Einwilligung
des Vermieters und der Beantragung eines speziellen
Versicherungsschutzes.
c: Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
d: Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer
besuchten Ländern sowie der Transitländer hat
sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die
jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
e: Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrsvorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 100 ohne Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
f: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
g: Haustiere sind nach Zustimmung des Vermieters erlaubt.Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigen-verantwortlich.
Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere
wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/ Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber 200€ in Rechnung gestellt.
h: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden einmalig € 500 in Rechnung gestellt.
i: Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.
j: Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.
k: Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
Fahrzeugtests
11) Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassenen bzw. vergessen wurden.
13) Haftung des Mieters
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g: Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der
Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
i: Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
j: Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
k: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer
14) Verjährung
a: Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b: Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges.
15) Allgemeine Bestimmungen
a: Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b: Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c: Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d: Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
16) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem.
17) Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
18) Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht
19) Schlussbestimmungen
Schriftform beider Parteien.
gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages,
ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.